Bern, 13.10.2022 - Seit 2011 wird auf hohen Lohnbestandteilen ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung sollte sich per Ende 2022 soweit erholt haben, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 automatisch per Gesetz wegfällt. Dies trägt im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zur Entlastung der Unternehmungen bei.
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird hauptsächlich über die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber finanziert. Der Beitragssatz für die ALV beträgt bis zu einer Grenze von 148 200 Franken 2.2 Prozent des massgebenden Jahreslohnes. Zu Beginn des Jahrtausends war die ALV finanziell unausgeglichen und aus strukturellen Gründen stark verschuldet. Im Rahmen einer Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde 2011 vom Gesetzgeber ein Solidaritätsbeitrag eingeführt, der die Entschuldung der ALV beschleunigen sollte. Der Solidaritätsbeitrag beträgt ein Prozent für Lohnanteile von über 148 200 Franken. Damit flossen der ALV jährlich bis zu 400 Millionen Franken an zusätzlichen Beiträgen zu.
Gesetzliche Grundlage fällt automatisch weg
Gemäss der bestehenden gesetzlichen Regelung darf der Solidaritätsbeitrag solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von 2.5 Milliarden übersteigt. Die aktuellen Zahlen der ALV zeigen, dass diese Grenze auf Ende 2022 erreicht wird. Damit fällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch weg.
Information an die Unternehmen durch die AHV-Ausgleichskassen
Es ist wichtig, dass Unternehmen und Arbeitnehmende rechtzeitig über die Änderung der Sozialversicherungsbeiträge informiert werden. Dafür ist die AHV bzw. das für die AHV zuständige Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zuständig. Die AHV-Ausgleichskassen werden die Arbeitgeber rechtzeitig über die ab dem 1. Januar 2023 gültigen ALV-Lohnbeiträge informieren.
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